Vorsicht Schwarzarbeit: Darauf sollten Sie als Auftraggeber

Schwarzarbeit ein Kavaliersdelikt? Nicht aus Sicht des Finanzamts. Wer Handwerker beauftragt, riskiert ein empfindliches Bußgeld, falls er auf behördliche Nachfrage keine korrekte Rechnung vorlegen kann. Handwerkerrechnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

 

Handwerkerrechnungen sollten Sie sorgfältig aufbewahren – zum einen als Beleg, um bei Mängeln Nachbesserungsansprüche geltend machen zu können, aber auch als Nachweis für das Finanzamt. Fensterbauer, Maurer, Dachdecker, Sanitärinstallateure und andere Baubetriebe sind verpflichtet, nach Erledigung des Auftrags eine vollständige schriftliche Rechnung zu stellen. Die Rechnung muss die genaue Anschrift des Rechnungsstellers ausweisen, außerdem seine Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Rechnung muss eine Rechnungsnummer haben, das Ausstellungsdatum muss ausgewiesen sein. Art und Umfang der erbrachten Bauleistung sind genauso festzuhalten wie der Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wurde. Die Rechnung muss eine Endsumme ausweisen, auch der Umsatzsteuersatz und der Betrag der enthaltenen Umsatzsteuer müssen vermerkt sein.

 

Als Kunde eines Handwerkers muss man die Rechnung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren, damit das Finanzamt im Zweifel nachprüfen kann, dass die Bauleistung nicht unversteuert als Schwarzarbeit erbracht wurde. Die zweijährige Aufbewahrungspflicht beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Bauhandwerker die Rechnung ausgestellt hat. Ein Hinweis auf die Aufbewahrungsfrist muss auf der Rechnung vermerkt sein. Ausgenommen von der Aufbewahrungspflicht sind nur Kleinbetragsrechnungen von nicht mehr als 100 Euro. Wichtig ist die Rechnung natürlich auch als Nachweis, um Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Ausführung der Bauleistung geltend machen zu können. Für mindestens vier Jahre müssen Handwerker die Qualität Ihrer Arbeit laut Gesetz garantieren, vor Ablauf dieser Frist sollte man Handwerkerrechnungen also keinesfalls entsorgen.

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